Ratgeber
Buchhaltung für Einzelfirmen – was ist Pflicht?
Kurz gesagt: Hat deine Einzelfirma weniger als CHF 500’000 Umsatz im Jahr, reicht eine einfache Buchhaltung: Du hältst Einnahmen, Ausgaben und deine Vermögenslage fest (Art. 957 Abs. 2 OR). Für jede Buchung brauchst du einen Beleg, und alles bewahrst du zehn Jahre auf. Der Steuererklärung legst du eine Aufstellung bei.
Zwei Stufen
| Umsatz im letzten Geschäftsjahr | Was gilt |
|---|---|
| unter CHF 500’000 | Vereinfachte Buchführung: Einnahmen, Ausgaben, Vermögenslage |
| ab CHF 500’000 | Volle Buchführung und Rechnungslegung (Bilanz, Erfolgsrechnung) |
Was die vereinfachte Buchführung umfasst
- Einnahmen: alles, was du einnimmst, mit Rechnung oder Quittung.
- Ausgaben: alles, was du fürs Geschäft ausgibst, mit Beleg.
- Vermögenslage: was dem Geschäft gehört (zum Beispiel Geld, Material, Geräte) und welche Schulden es hat.
- Privat: was du privat aus dem Geschäft nimmst oder einlegst.
Auch für die vereinfachte Buchführung gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss: vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, mit Belegen und nachprüfbar.
Was zur Steuererklärung gehört
Als Selbständige/r legst du der Steuererklärung bei:
- die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung), oder
- bei vereinfachter Buchführung: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, die Vermögenslage sowie Privatentnahmen und Privateinlagen.
Aufbewahren: zehn Jahre
Geschäftsbücher und Belege bewahrst du zehn Jahre auf. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres. Papier oder elektronisch ist beides erlaubt – solange alles jederzeit wieder lesbar ist.
Tipps für den Alltag
- Lege jeden Beleg sofort ab, am besten digital und nach Monat sortiert.
- Trenne Geschäft und Privat – ein eigenes Konto hilft: Geschäftskonto für Einzelfirmen.
- Wirst du MWST-pflichtig, brauchst du die Zahlen zusätzlich für die MWST-Abrechnung: Ab wann bin ich MWST-pflichtig?
Häufige Fragen
Was ist die «Milchbüchleinrechnung»?
So wird im Alltag die vereinfachte Buchführung genannt: Du hältst Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage fest. Sie gilt für Einzelfirmen mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr.
Wie lange muss ich Belege aufbewahren?
Zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres. Du darfst Belege auch elektronisch aufbewahren, wenn sie jederzeit wieder lesbar sind.
Muss ich eine Bilanz erstellen?
Erst ab CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr gilt für Einzelfirmen die volle Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Darunter genügen Aufstellungen über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage.
Darf ich meine Buchhaltung auslagern?
Ja. Du kannst die Buchhaltung einer Drittperson übertragen, zum Beispiel einer Treuhänderin oder einem Treuhänder.
Quellen
- Art. 957 OR – Pflicht zur Buchführung
- Art. 957a OR – Grundsätze der Buchführung
- Art. 958f OR – Aufbewahrung
- Art. 125 DBG – Beilagen zur Steuererklärung
- Art. 126 DBG – Aufbewahrungspflicht
- KMU-Portal des SECO: Selbstständigkeit – ein Leitfaden
Alle Angaben geprüft am 25. Oktober 2026.